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Willkommen auf der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei Tronje Vankó.
Sie suchen einen Rechtsanwalt in Dresden? Auf den folgenden Seiten können Sie sich über unsere Kanzlei informieren.

Neben der grundlegenden Tätigkeit im gesamten Zivil- und Strafrecht liegt ein besonderer Schwerpunkt der Kanzlei im EDV-Recht, im Informations-Technologie Recht und im Vertragsrecht/Vertragsgestaltung.

Unsere Tätigkeit umfasst neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung auch die beratende Betreuung von Unternehmen und Privatpersonen.

Kurzfristige Terminvergaben sind ebenso wie telefonische Beratungen selbstverständlich.

 

Nachrichten der Neuen Juristischen Wochenschrift

Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden. [mehr]

Die Europäische Kommission setzt das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland fort, weil dieses die Abfallrahmenrichtlinie nicht fristgerecht bis 12. 12. 2010 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Die Kommission übermittelt nun ein Mahnschreiben, eine so genannte mit Gründen versehene Stellungnahme. Wenn Deutschland die notwendigen Rechtsvorschriften nicht binnen zwei Monaten erlässt und mitteilt, kann die Kommission den EuGH anrufen und finanzielle Sanktionen verlangen. [mehr]

Die Europäische Kommission hat die Prüfung einer Reihe von Maßnahmen Deutschlands zu Gunsten der Deutschen Post abgeschlossen. Sie hat festgestellt, dass die gewährte Unterstützung teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und die Rückforderung des nicht vereinbaren Teils der Beihilfe im Rahmen von 500 Millionen Euro bis 1 Milliarde Euro angeordnet. Subventionen für Pensionskosten für Beamte hätten der Deutschen Post einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. [mehr]

In zwei Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können. [mehr]

Die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen genügt den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. [mehr]

Ein Unterlassungsantrag, welcher so unbestimmt ist, dass sich die Beklagten hiergegen weder umfassend verteidigen können, noch in die Lage versetzt werden, eine wirksame Unterlassungserklärng abzugeben, stellt nach Ansicht des obigen Gerichts eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" dar. Besagter Anwalt hatte die Beklagte im Auftrag seiner Mandantinnen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, weil Erstere von ihrem Internet-Account geschützte Audiodateien angeboten habe. Das OLG stellte sich jedoch schützend vor die Beklagte und nahm die Abmahnung nach allen Regeln der Kunst auseinander. Diese genüge nicht einmal den an ein solches Schreiben zu stellenden Mindestanforderungen, wetterte das Gericht. Es vermisste insbesondere Darlegungen zur Sachbefugnis der Klägerinnen. Denn die von ihrem Anwalt vorgelegte Liste der von der Beklagten zum Herunterladen angebotenen Audiodateien habe vorwiegend Stücke anderer Berechtigter enthalten. Und wenn von der Beklagten eine Unterlassungserklärung begehrt werde, die das gesamte Repertoire der Klägerinnen umfassen solle, dann sei die Vorlage einer entsprechenden Repertoireliste zwingend. [mehr]

Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen abhängt. Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist. [mehr]

Zur Umsetzung neuer EU-Bestimmungen hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts (BT-Dr 17/8427) eingebracht. Danach müssen Produkte mit Angaben zum Energieverbrauch und zum Verbrauch anderer wichtiger Ressourcen sowie zu den Kohlendioxid-Emissionen gekennzeichnet werden. [mehr]

Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. 3. 2012 in Kraft treten wird, legt das BMJ mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vor. [mehr]

© NJW-Nachrichten

Aktuelle Pressemitteilungen des BGH

Tronje Vankó

Tronje Vankó

... wurde 1973 in Dresden geboren.
Er studierte Rechtswissenschaften an der Technischen Universität Dresden. Sein Referendariat absolvierte er am Landgericht Dresden. 2006 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen.

Neben der grundlegenden Tätigkeit im allgemeinen Zivilrecht, liegt sein Schwerpunkt im EDV-Recht, IT-Recht und Arbeitsrecht.

Tronje Vankó ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen.

Erfahren Sie mehr über Tronje Vankó auf Xing

Mandatsbedingungen

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Geltungsbereich

  • Die Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, die als Gegenstand die außergerichtliche Erteilung von Rechtsrat und Auskünften durch den Rechtsanwalt an den jeweiligen Mandanten beinhalten. Sie gelten ferner für die Prozessvertretung vor Gericht.
  • Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Mandatsverhältnis • Vertragsgegenstand • Leistungsumfang

  • Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt der Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei. Ein Mandatsverhältnis kommt nicht zustande, wenn Anfragen lediglich im Rahmen von Informationsservice-Diensten allgemein beantwortet werden.
  • Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
  • Der Rechtsanwalt führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.
  • Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist er berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.
  • Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
  • Schlägt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so besteht – auch im Falle drohenden Rechtsverlusts – keine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur vorsorglichen Vornahme der Maßnahme.
  • Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Auftraggeber beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche vom Rechtsanwalt gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.

Schweigepflicht • Korrespondenz • Datenschutz

  • Der Rechtsanwalt unterliegt der Schweigeverpflichtung des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO und wird die anlässlich des Mandats bekannt gewordenen Tatsachen streng vertraulich behandeln. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung des Mandanten.
  • Der Rechtsanwalt darf bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben.
  • Der Rechtsanwalt ist auch befugt, bei Mitteilung einer Email-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese Email-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
  • Der Rechtsanwalt macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (Email) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist.
  • Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen; es sei denn, den beauftragten Rechtsanwalt oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  • Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
  • Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Der Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

Haftung

  • Der Rechtsanwalt haftet im Falle von Pflichtverletzungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Rechtsanwalt hat in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000 Euro abdeckt (max. 1 Mio. Euro pro Versicherungsjahr). Soll über diesen Betrag hinaus eine Haftung des Rechtsanwalts erfolgen, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die bei entsprechender Vereinbarung auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

Mitwirkungspflichten

  • Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt unerlässlich ist. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats den Rechtsanwalt unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
  • Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen des Rechtsanwalts schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen, insbesondere auch Änderungen der Telefon-, Tele-faxnummer oder Email-Adresse) sind mitzuteilen, da es sonst zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zum vollständigen Rechtsverlust führen kann. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind dem Rechtsanwalt mitzuteilen.
  • Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

Gebühren • Auslagen • Aufrechnung • Gesamtschuld

  • Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Hierauf wird der Mandant ausdrücklich hingewiesen, § 49a Abs. 5 BRAO. Anderes gilt nur, wenn im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Daneben sind Auslagen und Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, sind über die Regelung des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG Nr. 7000 hinaus stets zu erstatten. Die Beträge richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).
  • Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
  • Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  • Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts, wenn der Rechtsanwalt für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

Sicherungsabtretung • Verrechnung

  • Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an den Rechtsanwalt in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
  • Der Rechtsanwalt ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Hinweisverpflichtungen

  • Bei erhobenen Teilklagen, wie bei möglichen Rückgriffansprüchen gegen dritte Personen, wird der Mandant darauf hingewiesen, dass Verjährungsfristen bezüglich der im Prozess nicht geltend gemachten Ansprüche ablaufen können. Der Mandant entbindet hiermit den Rechtsanwalt ausdrücklich davon, hierauf zu achten und sie nochmals besonders darauf aufmerksam zu machen.
  • Für Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz gilt folgendes: Es besteht auch im Obsiegensfall kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG.
  • Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auf folgendes hinzuweisen: Die Bewilligung der PKH umfasst nicht die Verpflichtung im Falle des (teilweisen) Unterliegens, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.

Gerichtsstand • Sonstiges

  • Ist der Mandant Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gilt gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.
  • Dies gilt auch, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt und für den Fall, dass der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
  • Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  • Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Salvatorische Klausel • Schriftform

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden.
  • Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. § 305b BGB bleibt unberührt.

Service

Gebühren Formulare

Erstberatung:

Seit dem 01.07.2006 sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keine konkrete Gebühr für die anwaltliche Erstberatung mehr vor. Diese soll zwischen dem Mandanten und dem Anwalt vereinbart werden.

Bei Privatpersonen darf der Anwalt die anfallende Gebühr je nach Art und Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie darf jedoch einen Betrag von 190,00 EUR nicht übersteigen. Unter Hinzusetzung für Auslagen und Umsatzsteuer zahlt der Mandant daher maximal 249,90 EUR. Etwas anderes gilt für Gewerbetreibende. Hier existiert keine Höchstbetragsgrenze.

Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen, so haben Sie auch die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein für das zu klärende Rechtsproblem zu beantragen.

Beratungshilfe:

Den Beratungshilfeschein erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht. Legen Sie dort Ihre Einkommensunterlagen sowie Nachweise für die Ausgaben für Miete, Versicherungen, Unterhaltszahlungen usw. vor. Der Rechtspfleger prüft diese und erteilt dann den Berechtigungsschein für die Beratung durch einen Anwalt. Die erste Beratung kostet Sie dann unter Vorlage des Berechtigungsscheines lediglich 10,00 EUR.

Prozesskostenhilfe:

Bei geringem Einkommen besteht ferner die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Diese wird durch den Anwalt für ein Gerichtsverfahren beantragt. Prozesskostenhilfe bedeutet, man muss keine Gerichtskosten zahlen und je nachdem, wie hoch bzw. niedrig das Einkommen ist, kann man die Anwaltskosten entweder in Raten zahlen, oder ist sogar völlig davon befreit.

Kontakt

Anschrift & Formular Anfahrt

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der erste Kontakt mittels Email noch kein Mandatsverhältnis begründet. Bis zu einer schriftlichen Mandatsbestätigung durch die Kanzlei wird keinerlei Haftung übernommen.

Rechtsanwalt Tronje Vankó
Unterer Kreuzweg 6
01097 Dresden

Tel.: +49 351 323264-81
Fax: +49 351 323264-82

Email: post@vanko.de
Internet: www.vanko.de
Tronje Vanko bei Xing

Anfahrt per Straßenbahn:

Impressum nach § 5 Telemediengesetz (TMG)

Rechtsanwalt Tronje Vankó
Unterer Kreuzweg 6 · 01097 Dresden

Tel. +49 351 323264-81 · Fax: +49 351 323264-82
Email: post@vanko.de · Internet: www.vanko.de
USt-IdNr.: DE 249729943

Der Berufsträger ist deutscher Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Der Berufsträger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen (www.rak-sachsen.de).

Berufsrechtliche Regelungen

Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt sind die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Fachanwaltsordnung (FAO), die Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln) und das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG).

Alle Gesetze und Verordnungen sind unter der Rubrik »Berufsrecht« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de abrufbar.

Haftungsausschluss

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